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Urteilezum Markenrecht |
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Für Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Das Wort "Jette" als Adword ist eine Markenrechtsverletzung.Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.07.2006, Az. 9 O 1778/06 256
GründeMit der Antragsschrift, auf die verwiesen wird, hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft gemacht, die sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund bejahen lassen. Der begehrte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 14 MarkenG. Die Antragsgegnerin hat das geschützte Zeichen der Antragstellerin als sog. „adword“ (advertising word = Werbewort) verwendet. Der Suchmaschinenbetreiber ermöglicht dem Werbenden, selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen (sponsored search). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als Suchbegriff automatisch die Werbeanzeige (in der Regel neben der Trefferliste als Anzeige kenntlich gemacht) präsentiert, die Werbung wird ihm somit kontext-sensitiv angezeigt (vgl. Schaefer, MMR, 2005, 807). Nach Auffassung der Kammer (vgl. LG Braunschweig - 9 O 2852/05) sind die adwords wie Metatags zu behandeln. Metatags stehen im Header eines HTML Dokuments und werden vom Browser nicht angezeigt. Je nach dem definierten Umfang der Metatags finden sich darin Angaben über die verwendete Sprache, die Keywords, eine kurze Beschreibung der Webseite usw. Entscheidend ist, dass adwords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt. Die Kammer folgt für Metatags bzw. adwords der Auffassung des OLG Hamburg (MMR 2005, 186) nach der von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen ist, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Eingabe/Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste hat (ausführliche Nachweise zum Streitstand bei OLG Hamburg, a.a.O.). Bei dem Zeichen „J…“ handelt es sich um eine typische Markenbezeichnung, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Die Bezeichnung ist nahe liegend nur dazu geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden. Die Verwendung des klägerischen Zeichens als adword stellt deshalb eine kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche die Antragstellerin in ihren Ausschließlichkeitsrechten verletzt. Indem der Internetnutzer von einer Suchmaschine nach Eingabe des Wortes „J...“ auf die Internetseiten der Antragsgegnerin hingewiesen wird, erfolgt eine gedankliche Verknüpfung, die den Eindruck entstehen lässt, dass dort Waren der Antragstellerin angeboten würden. Die Antragsgegnerin macht sich auf diese Weise die von der Antragstellerin aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen gerade die für Marken spezifische „Lotsenfunktion“ die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren/Dienstleistungen hinzulenken. Im Ergebnis handelt es sich nur um eine moderne Form der Kennzeichnung eines Produktes. Statt im Laden den Verkäufer nach „XY“ zu fragen, wird jetzt die Suchmaschine im Internet befragt. Daher verletzen jedenfalls auf individuellen Kennzeichnungen beruhende Metatags bzw. adwords die Zeichenrechte des Inhabers. (vgl. zur Kennzeichenverletzung durch Metatags: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rdnr. 83; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 118, 119; OLG Karlsruhe MMR 2004, 256; LG Braunschweig, Urteil v. 10.12.03 - 9 O 2406/03; sowie zu dem adword „impuls“ LG München, MMR 2004, 689 - „impuls“ mit zust. Anm. Pankoke, MMR 2004, 690). Der Tenor war auf die angegriffene Verletzungsform zu konkretisieren (§ 938 Abs. 1 ZPO). Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert war gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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