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Urteilezum Markenrecht |
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Für Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Zwischen "hapimag" und "Hapimag-Zweitmarkt" besteht Verwechslungsgefahr.Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007, Az.: 2a O 137/07
TatbestandDie Klägerin ist ein in der Schweiz niedergelassenes Unternehmen, das seit über 40 Jahren Ferienwohnrechte auf Punktebasis vermittelt. Sie ist zudem Inhaberin der im Jahre 1998 angemeldeten internationalen Marke „Hapimag", Reg.Nr. IR-687816. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Unter den Schutz der Marke fällt u.a. die Vermittlung von Zeitwohnrechten (Ferienwohnrechten). Für die Klägerin sind darüber hinaus die Internetdomains hapimag.com und hapimag-a-aktien.com eingetragen. Die Domain hapimag.de wird von einem mit der Klägerin verbundenen deutschen Unternehmen gehalten. „...W. auf. Wegen der Gestaltung der von dem Beklagten verwandten Briefköpfe wird auf die Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen. Ob dies, wie die Klägerin behauptet, umfänglich geschieht, oder aber nur bei einzelnen, an besondere Kunden gerichteten Schreiben, so der Beklagte, ist zwischen den Parteien streitig. EntscheidungsgründeNach teilweiser Klagerücknahme hat die zulässige Klage in vollem Umfang Erfolg.Der Beklagte ist entsprechend den klägerischen Anträgen zur Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft verpflichtet. I. Der Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Marke „hapimag". Der Beklagte handelt unter Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr, indem er im Rahmen seines Briefkopfes den Zusatz „Hapimag-Zweitmarkt" nutzt. Dies geschieht entgegen der Auffassung des Beklagten auch in kennzeichenmäßiger Weise, d.h. herkunftskennzeichnend. Indem der Beklagte innerhalb seines Briefkopfes direkt unter seinem Namen den Zusatz „Hapimag-Zweitmarkt" verwendet, erhält die streitgegenständliche Kennzeichnung eine blickfangmäßig herausgehobene Stellung gleich einer markentypischen Wiedergabe. Dies wird noch unterstützt durch die gegenüber der Anschrift und dem übrigen Text der Schreiben deutlich größere Schreibweise. Zudem erscheint durch die unmittelbare Anbringung unterhalb des Namens des Beklagten die Kennzeichnung als Unternehmensbezeichnung und nicht lediglich als Beschreibung des Unternehmensgegenstandes des Beklagten. Die Tatsache, dass die Bezeichnung im Adressfeld selbst nicht erscheint, ändert nichts, da der Empfänger nach Öffnen der Post den Briefkopf in Gänze wahrnimmt und die Kennzeichnung — wie ausgeführt — augenfällig auf dem Briefkopf aufgebracht ist. Zwischen der Marke der Klägerin und der Bezeichnung des Beklagten besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 15 Rz. 50 m.w.N.). Der Klagemarke kommt vorliegend jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung sind nicht ausreichend dargetan. Eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist zu bejahen, da die Klagemarke u.a. für die Vermittlung von Zeitwohnrechten eingetragen ist. Ein entsprechendes Betätigungsfeld hat der Beklagte. Der Umstand, dass der Beklagte gebrauchte Aktien der Klägerin vertreibt, steht einer Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin selbst auf dem sog. Zweitmarkt tätig ist, wofür das von ihr als Anlage K 6 vorgelegte Merkblatt für die Vermittlung von Hapimag Aktien spricht. Denn selbst wenn die Klägerin keine gebrauchten Aktien vertreibt, so besteht eine starke Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, da es dem Grunde nach um dasselbe Produkt geht. Schließlich ist eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Der Bestandteil „Hapimag" der Kennzeichnung des Beklagten weist gegenüber der Klagemarke Zeichenidentität auf. Diesem Bestandteil kommt eine prägende Stellung zu, da der Zusatz „Zweitmarkt" lediglich beschreibend für den Umstand ist, dass es sich um gebrauchte Aktien handelt. Dieses Element tritt daher im Gesamteindruck des aus mehreren Worten zusammengesetzten Zeichens zurücktritt. Durch die Verwendung des Zeichens besteht jedenfalls die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, der Beklagte gehöre zum Unternehmen der Klägerin bzw. sei von dieser jedenfalls autorisiert, gebrauchte Hapimag-Aktien zu vermitteln. Der Umstand, dass der Beklagte nach seinen Ausführungen den Briefkopf nur bei besonderen Kunden verwandt haben will, die um die fehlende geschäftliche Beziehung der Parteien wussten, steht der Wertung nicht entgegen. Zum einen stellt bereits die Schaffung der abstrakten Gefahr von Verwechslungen, nicht erst deren Eintritt die vom MarkenG erfasste Rechtsverletzung dar. Tatsächliche Verwechslungen müssen nicht eingetreten sein. Eine solche Gefahr wird aber durch den Briefkopf geschaffen, da sich weder aus diesem, noch aus dem Inhalt der Schreiben selbst die fehlende Verbindung von Klägerin und Beklagtem entnehmen lässt. Selbst wenn daher einzelne Empfänger der Schreiben um die Umstände wussten, ist nicht ausgeschlossen, dass der Briefkopf durch Dritte wahrgenommen wird, die diese nicht kennen. Darüber hinaus ist der Vortrag des Beklagten, er habe alle Empfänger vor Erhalt der Schreiben aufgeklärt, als nicht ausreichend anzusehen. Es fehlt an konkreten Angaben dazu, wann, wie, wer genau informiert wurde. Auf die von der Klägerin als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Unterlagen, die andere als die hier streitgegenständlichen Kennzeichnungen aufweisen, kam es nicht an. Den Ansprüchen der Klägerin steht auch § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen. Dem Beklagten ist es in der angegriffenen Weise nicht gestattet, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware/Dienstleistung zu benutzen. Denn ein entsprechendes Recht gewährt § 23 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn die Benutzung des Kennzeichens dafür notwendig ist und die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Bereits an einer Notwendigkeit in der gewählten Form fehlt es vorliegend. Eine solche ist nur dann zu bejahen, wenn die Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware zu erhalten (EuGH, GRUR 2005, 5.09 ff.) . Die Verwendung der Marke ist zwar die branchenübliche Art und Weise zur Identifizierung des Hauptproduktes, so dass die Nutzung des Kennzeichens grundsätzlich gestattet ist. Die Notwendigkeit hinsichtlich der gewählten Bestimmungsangabe muss allerdings nach ihrem konkreten Umfang und der Form der Darstellung zu bejahen sein (Ingerl/Rohnke, MarkenR, 2. Auflage § 23 Rz. 72). Die Verwendung des Kennzeichens zeichnet sich hier durch einen von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht mehr gedeckten Überschuss aus, da die Aufführung der Klagemarke innerhalb des Briefkopfes unmittelbar unterhalb des Namens des Beklagten nicht erforderlich ist, um auf den Verkauf von gebrauchten Ferienwohnrechten hinzuweisen. Hierdurch vermittelt der Beklagte den Eindruck als handele es sich um eine Unternehmensbezeichnung, nicht aber um die bloße Beschreibung seiner Tätigkeit. Hierauf hätte er z.B. ausreichend innerhalb des Fließtextes oder einer Betreffzeile aufmerksam machen können, wie dies etwa innerhalb des Anlagenkonvolutes K 5 geschieht. Zudem führt die Verwendung der klägerischen Marke innerhalb des Begriffkopfes in der gewählten Weise bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu dem unrichtigen Eindruck, dass es sich bei dem Beklagten um einen autorisierten Vertriebshändler der Klägerin handelt. Damit liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. II. Der auf Feststellung eines Schadensanspruchs gerichtete Antrag der Klägerin hat in der Sache gem. § 14 II, VI MarkenG in Verbindung mit § 256 ZPO gleichfalls Erfolg. Der Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Es hätte ihm oblegen, die Rechtslage sorgfältig zu überprüfen. III. Des weiteren ist der Beklagte zur Auskunft verpflichtet. Der zuerkannte Auskunftsanspruch ist gem. § 242 BGB als Vorbereitungsanspruch für den Schadensersatzfeststellungsanspruch gerechtfertigt. Soweit die Klägerin die Benennung von Namen und Anschriften der Verkäufer und Käufer der „A-Aktien" begehrt, war ihrem Antrag gleichfalls stattzugeben, da sie die Mitteilungen — nach ihren in der mündlichen Verhandlung gemachten nachvollziehbaren Angaben - zur Eindämmung des Marktverwirrungsschadens benötigt. IV. Schließlich steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Ansprüche der Rechtsanwälte Terhaag und Partner in Höhe von 1.461,70 Euro zu. Dieser Anspruch ist nach den Vorschriften der GOA gerechtfertigt. Ein Anspruch auf vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten im Falle einer Markenverletzung gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB setzt voraus, dass die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten/Aufgeforderten entspricht. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da der Klägerin gegen den Beklagten ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zusteht, Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung mithin berechtigt waren. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Die Forderung ist nach erfolgter Teilrücknahme der Klageforderung sowie Umstellung des Zahlungsanspruchs auf einen Freistellungsanspruch auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Klägerin legt beiden Forderungspositionen einen Streitwert von 100.000,- Euro zugrunde, was bedenkenfrei ist. Der Beklagte hat die Höhe zwar angegriffen; in Anbetracht der unbestrittenen langjährigen geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin, ihrer Bedeutung auf dem Markt sowie der Inhaberschaft der seit 1998 eingetragenen und auch genutzten Marke ist der Streitwert jedoch angemessen. Soweit die Klägerin Kosten für eine Abmahnung berücksichtigt, legt sie zudem zutreffend eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 W zzgl. Auslagenpauschale gem. 7002 VV zugrunde. Bei der von der Klägerin vorgenommenen Anrechnung von Geschäfts- und Verfahrensgebühr gem. Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Absatz 4 zur RVG, wonach 0,65 Gebühr in Ansatz zu bringen sind, führt dies zu einem zuerkannten Anspruch in Höhe von 900,10 Euro und nicht — wie von der Klägerin ursprünglich berechnet - in Höhe von 1.110,30 Euro. Einer Abweisung der Klageforderung bedurfte es jedoch insoweit nicht, da die Klägerin den überschießenden Betrag zurückgenommen hat. Für das Abschlussschreiben waren der Klägerin nach der Kammerrechtsprechung nur 0,8 Geschäftsgebühren zuzusprechen, so dass bei einer hälftigen Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr 541,60 Euro zzgl. 20,- Euro verbleiben. Auch insoweit hat die Klägerin ihre weitergehende Klageforderung zurückgenommen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 I, 291 ZPO. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 II Nr. 1, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 100.000,- Euro Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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