Markenarten
Schutzumfang und Haftung im Markenrecht
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Bei privaten Handlungen kommt Markenrecht nur bei schwerwiegenden Angriffen zum Tragen, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.04.2005, Az. 6 U 149/04
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Die bekannte Marke "Ahoi Brause" unterliegt dem Markenrecht, Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.01.2005, Az. 5 U 38/04
Die Bedruckung eines T-Shirts mit dem Wort "Ahoi-Brause" ist nicht erlaubt. "Ahoi-Brause" ist eine bekannte Marke und unterliegt dem Markenrecht. Der Inhaber dieser Marke kann auch für nicht markenähnliche Verwendung eine Lizenz verlangen.
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Geschütztes Zeichen in der e-Mail Absenderadresse verstößt gegen das Markenrecht, Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2006, Az. 6 U 35/06
Werbe-E-Mails, die im Absenderadressfeld ein geschütztes Zeichen haben, können gegen das Markenrecht verstoßen.
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Markenschutz für "FUSSBALL WM 2006“ Bundesgerichtshofs vom 27.04.2006, Az. I ZB 96/05 und Az. I ZB 97/05.
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Domain-Parking Betreiber haften nicht für Markenrechtsverletzungen Dritter, Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007, Az. 2a O 176/07
Der Betreiber von Domain-Parking-Programmen haftet nicht für die Markenrechtsverstöße Dritter, da er weder Täter noch Teilnehmer bei den Verstößen ist. Er haftet auch nicht als Störer, so fern er sofort nach Kenntnisnahme des Rechtsverstoßes reagiert. Eine markenrechtliche Überprüfung durch den Betreiber ist nicht zumutbar.
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Lizenznehmer muss ausschließlich erteilte Lizenz besitzen um gegen Markenrechtsverstöße von Dritten vorzugehen, Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2005, Az. 38 O 3/05
Eine einfach erteilte Lizenz oder vertraglich eingeräumte Exklusivrechte (für einzelne Territorien) reichen für einen Lizenznehmer nicht aus, um gegen Markenrechtsverstöße von Dritten vorzugehen. Er muss dafür eine ausschließliche Lizenz besitzen.
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Linksetzung ist kein Markenrechtsverstoß, Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2005, Az. 34 O 51/05
Selbst wenn für die Linksetzung ein markenrechtlich geschützter Begriff verwendet wird, ist dies kein Markenrechtsverstoß. Die Bezeichnung dient nur als Hinweis auf die Dienstleistungen des Verlinkten.
Verwechslungsgefahr und ähnlicher Markenbegriff
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Deutsche "POST" unterliegt im Streit gegen "CityPost", BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az. I ZR 108/05
Da zwischen dem Wörtern "POST" und "CityPost" keine Verwechslungsgefahr besteht, ist keine Markenrechtsverletzung durch die Verwendung "CityPost" als Firmenname gegeben.
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Zwischen "hapimag" und "Hapimag-Zweitmarkt" besteht Verwechslungsgefahr, Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007, Az. 2a O 137/07
Da zwischen "hapimag" und "Hapimag-Zweitmarkt" Verwechslungsgefahr besteht, darf im geschäftlichen Verkehr der Name "Hapimag-Zweitmarkt" nicht verwendet werden, da dies eine Markenrechtsverletzung darstellt.
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GoYellow verstößt mit seinen Namen gegen das Markenrecht, Oberlandesgericht München, Urteil vom 31.05.2006, Az. 1 HK O 11526/05
Durch die Ähnlichkeit der Zeichen und die Identität der Dienstleistungen besteht zwischen Yellostrom und GoYellow Verwechslungsgefahr.
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Deutsche Post AG hat markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen "Die Neue Post", Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 19.08.2005, Az. 10 U 9/05
Durch das durch die Deutsche Post AG geschützte Wort Post und die Verwendung des Posthorns besteht Verwechslungsgefahr zwischen "Post" und "Die Neue Post". Das Wortbestandteil Post ist prägend, die Bestandteile "Die Neue" hingegen haben nur einen beschreibenden Charakter, daher ist eine Verwechslung möglich.
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"Zeit" und "Brotzeit" sind nicht verwechslungsfähig, Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.07.2006, Az. 408 O 30/06
Mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit besteht zwischen "Zeit" und "Brotzeit" keine Verwechslungsgefahr, daher ist die Verwendung des Wortes "Brotzeit" auch keine Markenrechtsverletzung.
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"AIDA" erwirkt Unterlassungsanspruch gegen "AIDU", Landgericht Köln, Urteil vom 08.02.2007, Az. 31 O 439/06
"AIDA" - Veranstalter von Kreuzfahrten hat wegen der Verwendung des Bestandteils "AIDU" in Alleinstellung für Reisedienstleistungen vom Inhaber der Wort und Bildmarke "AIDU - Ab in den Urlaub" einen Unterlassungsanspruch bewirkt.
Markenrechtsverletzung durch Google AdWords
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Markenrechtsverletzungen bei Google AdWords sind auszuschließen, Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28.05.2008, Az. 9 O 367/018 (040)
Geschützte Marken dürfen als Keywords bei Google Adwords nicht verwendet werden, da das Markenrecht damit verletzt wird.
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Keine Markenrechtsverletzung einer Wort-/Bildmarke durch Google AdWords,
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28.11.2007, Az. 22 O 2623/07.
- Das Wort "Jette" als Adword ist eine Markenrechtsverletzung, Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.07.2006, Az. 9 O 1778/06 256
Prioritätsältere Rechte und Markenschutz
Geschäftliche Zeichen und Markenschutz
Werktitelschutz
Geografische Herkunftsangaben
Doppelidentität
Ein Fall der Doppelidentität liegt vor, wenn gegenüberstehenden Zeichen als auch die mit Ihnen gekennzeichneten Waren augenscheinlich
identisch sind (eine Verwechslungsgefahr muss nicht bestehen). Dabei lässt es die Rechtssprechung genügen, wenn das verletzte Zeichen „als
Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können“
(so: EuGH vom 20.3.2003, LTJ Diffusion ./. Sadas Vertbaudet, Rs. C-291/00, GRUR Int. 2003, 553). Für die Warenidentität reicht, dass die
gegenüberstehenden Waren ihrer Art nach übereinstimmen; bei eingetragenen Waren ist dies anhand der Markenklassen zu bestimmen.
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Schriftzug des Herstellers darf auf getunten Fahrzeugen erscheinen, Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.10.2007, Az. 6 U 13/07
Fremde Tuner können vom Fahrzeughersteller nicht gezwungen werden den Schriftzug der eingebauten Teile vom Fahrzeug in jedem Fall zu entfernen. Wenn deutlich gemacht wird, dass es sich bei der Abbildung nicht um ein Angebot des Fahrzeugherstellers handelt, darf der Tuner das veränderte Fahrzeug mit den Schriftzügen des Originalherstellers sogar in der Werbung verwenden.
Streitwert im Markenrecht, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Markenrecht und Unternehmenskennzeichen versus Domainrecht
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