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MarkenrechtRechtsvorschriften der Europäischen Union |
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Für Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Mitteilung der Kommission vom 5. November 1998 zur Kommissionsuntersuchung über die Gewährung von Prioritätsrechten aus Anmeldungen der Gemeinschaftsmarke aufgrund des taiwanesischen Markenrechts (Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke)Amtsblatt Nr. C 351 vom 18/11/1998 S. 0003 - 0003MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 5. November 1998 zur Kommissionsuntersuchung über die Gewährung von Prioritätsrechten aus Anmeldungen der Gemeinschaftsmarke aufgrund des taiwanesischen Markenrechts (Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke) (98/C 351/03) Der Mitteilung 96/C 335/03 der Kommission (1) zufolge können taiwanesische Staatsangehörige nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (3), über die Gemeinschaftsmarke Inhaber von Gemeinschaftsmarken werden. Die Kommission stellte allerdings in dieser Mitteilung ebenfalls fest, daß taiwanesische Staatsangehörige, die eine Gemeinschaftsmarke anmelden, kein Prioritätsrecht aus der vorherigen Eintragung einer Marke in Taiwan ableiten können, weil kein diesbezügliches Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Taiwan geschlossen wurde. Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 sieht folgendes vor: Wer die erste Anmeldung in einem Staat eingereicht hat, der nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehört, kann sich auf den Prioritätstag dieser Anmeldung zum Zwecke der Anmeldung dieser Marke als Gemeinschaftsmarke nur insoweit berufen, als der betreffende Staat die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken als erste Anmeldung für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts bei der Eintragung derselben Marke bei seinem Markenamt akzeptiert. Seit der Veröffentlichung der Kommissionsmitteilung haben die Kommission und Taiwan verschiedene Lösungen erörtert, um zu einer Einigung über die Prioritätsrechtsfrage zu gelangen. Die Delegationen Taiwans und der Europäischen Kommission haben sich wie folgt geeinigt: "Markeneintragung Das Staatliche Büro für Normung Taiwans akzeptiert aufgrund von Artikel 4 des taiwanesischen Markenrechts Prioritätsrechte, die sich aus der ersten Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken und Geschmacksmuster) ergeben. Das Harmonisierungsamt akzeptiert gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke Prioritätsrechte, die sich aus der ersten Anmeldung einer Marke beim Staatlichen Büro für Normung Taiwans ergeben. Beide Parteien stützen sich hinsichtlich der Durchsetzung dieser Vorschriften auf Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft." Diese Schlußfolgerungen wurden in das Verhandlungsprotokoll der Europäischen Kommission und des Zollgebiets Taiwan, Penghu und Matsu anläßlich des WTO-Beitritts am 23. Juli 1998 aufgenommen. Die Parteien haben vereinbart, daß das Abkommen am 1. August 1998 in Kraft tritt. (1) ABl. C 335 vom 9.11.1996, S. 3. (2) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. (3) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 84. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg | |||||||||
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