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Ratgeber MarkenrechtInformationen und Tipps zum Markenrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Streitwert/ Gegenstandwert und Kosten im MarkenrechtsstreitGrundsätzlich hat die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten die unterliegende Partei zu tragen.
Die Höhe der entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richtet sich zunächst nach dem so genannten Streitwert, welcher sich im Markenrecht nach § 3
Streitwert im MarkenrechtDer Gesamtstreitwert eines Rechtsstreits im Markenrecht setzt sich regelmäßig aus dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs
( Nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs werden die Gegenstandswerte der übrigen Ansprüche beziffert. Regelmäßig beträgt der Gegenstandswert des selbständigen Auskunftsanspruchs 25% des Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 19, Rdnr. 42), der des Schadensersatzanspruches 20% desjenigen des Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Auflage, Kap. 49, Rdnr. 32) und der des akzessorischen Auskunftsanspruchs 25% desjenigen des Schadensersatzanspruchs (Teplitzky, a.a.O.). Der Gesamtstreit saldiert sich dann als Summe der Einzelstreitwerte. Mit Beschluss vom 16.03.2006 (Az. I ZB 48/05) nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht, einen Regelstreitwert bei Markenverletzungen von EUR 50.000,-- an. Dieser Entscheidung sind viele deutsche Gerichte gefolgt, so dass sich das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 19.04.2007 (Az. 3 W 485/07) wie auch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 18.09.2007 (Az. 15 O 698/06) veranlasst sahen, nochmals klarzustellen, dass der vom Bundesgerichtshof angenommenen Regelstreitwert in Höhe von EUR 50.000,-- nicht verallgemeinernd auf markenrechtliche Ansprüche übertragen werden kann. Diverse Entscheidungen im Markenrecht zeigen jedoch, dass der als Regelstreitwert angenommene Betrag von EUR 50.000,-- selten unterschritten wird. So führte bereits im Jahr 2000 das Landgericht München I mit Urteil vom 19.07.2000 (Az. 1 HKO 8408/00) aus, dass "ein Streitwert von DM 100.000,-- bei Markenverletzungsangelegenheiten bei einer benutzten Marke an der unteren Grenze angesiedelt wäre". Neuere Entscheidungen gelangen zu ähnlichen Ergebnissen. Ebenfalls das Landgericht München I nahm mit Beschluss vom 25.05.2007 (Az.: 33 O 9805/07) einen Streitwert von EUR 100.000,-- wegen Markenrechtsverletzungen an. Das Landgericht Köln kam mit Urteil vom 08.02.2007 (Az. 31 O 439/06) zu einem Streitwert von EUR 125.000,--. Der BGH selbst bestätigte mit Beschluss vom 03.05.2007 (Az. I ZR 179/06) in einer Entscheidung in einem Markenverletzungsverfahren den von ihm angenommenen Regelstreitwert von EUR 50.000,--. Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im MarkenrechtIm folgenden soll zur Ermittlung der im Markenrechtsstreit entstehenden Kosten von einem Streitwert von EUR 50.000,-- ausgegangen werden. Neben dem Streitwert richten sich die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren nach der entstehenden Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr für das anwaltliche Tätigwerden beträgt in der Regel eine 1,3 Gebühr, diese kann in einfach gelagerten Fällen reduziert, in schwierig gelagerten Angelegenheiten erhöht werden (so das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.11.2006 (Az. I-20 U 241/05): „Handelt es sich bei der Sache um die Spezialmaterie des Markenrechts, die besondere Kenntnisse erfordert ..., ist der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,5 nicht zu beanstanden..."). Unter Annahme einer 1,3 Geschäftsgebühr und eines Streitwerts von EUR 50.000,-- entstehen für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts bei normalem Verfahrensverlauf folgende Gebühren: Gebühren für ein vorgerichtliches Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Markenrecht:
Gebühren für ein gerichtliches Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Markenrecht (Verfahrensgebühr):
Gebühren für ein gerichtliches Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Markenrecht (Terminsvertretung):
Den genannten Nettobeträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Neben den Gebühren, können weitere Kosten für den Fall entstehen, dass eine Einigung zwischen den Parteien stattfindet oder das Verfahren über mehrere Instanzen geht. Auch betreffen die genannten Kosten/Gebühren lediglich das Tätigwerden des eigenen Anwalts. Im Falle eines Unterliegens müssen ggf. auch die entsprechenden Kosten des gegnerischen Anwalts getragen werden. Ferner sind für die Erhebung einer Klage Gerichtskosten in Höhe von drei Gebühren fällig (bei EUR 50.000,-- Streitwert: je Gebühr EUR 456,--), welche nach Abschluss des Verfahrens ebenfalls die unterliegende Partei zu tragen hat. Regelmäßig erteilt das Gericht im Laufe des Verfahrens – häufig schon vor dem ersten Termin (sprich vor Entstehen der Terminsgebühr) – Hinweise, die einen Ausgang des Verfahrens erahnen lassen. Entsprechend kann, soweit der Rechtsstreit einen negativen Verlauf nimmt, aus Kostengesichtspunkten auf eine Fortführung verzichtet werden. Es fallen dann, je nach Verfahrensstand, keine drei Gerichtsgebühren und auch die Anwaltskosten nicht in oben genannten Ausmaß an. Tipps und FazitIn Anbetracht der hohen Kosten, die ein Rechtsstreit im Markenrecht regelmäßig mit sich bringt, empfiehlt es sich für das vorgerichtliche Tätigwerden (Rechtsgutachten, Schreiben an den Gegner) mit dem von Ihnen gewählten Rechtsanwalt ein Honorar, abweichend von den gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren. Eine entsprechende Honorarvereinbarung ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens möglich und in der Regel für den Mandanten vorteilhaft. Häufig können Rechtstreitigkeiten im Markenrecht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beigelegt werden, da beide Parteien das wirtschaftliche Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen. Somit kann in der Regel mit überschaubaren Kosten eine vorgerichtliche Klärung erreicht werden. |
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |