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Teil 4 - Kollektivmarken
§ 97 Kollektivmarken
§ 98 Inhaberschaft
§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
§ 100 Schranken des Schutzes, Benutzung
§ 101 Klagebefugnis, Schadensersatz
§ 102 Markensatzung
§ 103 Prüfung der Anmeldung
§ 104 Änderung der Markensatzung
§ 105 Verfall
§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 99 Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.
Urteile zu § 99 MarkengesetzUrteile zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |