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Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Wiedereinsetzung
§ 91a Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 92 Wahrheitspflicht
§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache
§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
§ 94 Zustellungen
§ 95 Rechtshilfe
§ 95a Einreichung elektronischer Dokumente
§ 96 Inlandsvertreter
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 93 Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |