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Urteile zu §
9 Markengesetz
§ 9
Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
- wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch
ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen worden ist, mit den Waren oder
Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke
mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen
worden ist,
- wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit
einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang und der Identität oder der
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden, oder
- wenn sie mit einer angemeldeten oder
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch
oder dieser ähnlich ist und für Waren oder
Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht
denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem
Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um
eine im Inland bekannte Marke handelt und die
Benutzung der eingetragenen Marke die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen
würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein
Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn
sie eingetragen werden.
Urteile zu § 9 Markengesetz
Urteile zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§
9 Markengesetz
BGH, Urteil vom 30.10.2003, Az. I ZR 236/97, Davidoff II
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt, benutzt wird.
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