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Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 6 - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
§ 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
§ 85 Förmliche Voraussetzungen
§ 86 Prüfung der Zulässigkeit
§ 87 Entscheidung über die Beschwerde
§ 88 Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 89 Ausschließung und Ablehnung
§ 89a Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 90 Beweiserhebung
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 89a Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
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