|
||||||
|
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Patentgericht ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |||||
Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
||||||
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 73 (1) Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
| ||||||
just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |