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Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Patentgericht
§ 66 Beschwerde
§ 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
§ 68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
§ 69 Mündliche Verhandlung
§ 70 Entscheidung über die Beschwerde
§ 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 72 Ausschließung und Ablehnung
§ 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 74 Beweiserhebung
§ 75 Ladungen
§ 76 Gang der Verhandlung
§ 77 Niederschrift
§ 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
§ 79 Verkündung, Zustellung, Begründung
§ 80 Berichtigungen
§ 81 Vertretung, Vollmacht
§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 69 Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
Urteile zu § 69 MarkengesetzUrteile zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |