|
|
||||||
|
|
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§ 56 Zuständigkeiten im Patentamt
§ 57 Ausschließung und Ablehnung
§ 58 Gutachten
§ 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
§ 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
§ 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
§ 63 Kosten der Verfahren
§ 64 Erinnerung
§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
§ 65 Rechtsverordnungsermächtigung
| |||||
Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
||||||
|
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 64a Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.
Urteile zu § 64a MarkengesetzUrteile zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
| ||||||
|
just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |