|
|
||||||
|
|
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§ 56 Zuständigkeiten im Patentamt
§ 57 Ausschließung und Ablehnung
§ 58 Gutachten
§ 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
§ 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
§ 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
§ 63 Kosten der Verfahren
§ 64 Erinnerung
§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
§ 65 Rechtsverordnungsermächtigung
| |||||
Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
||||||
|
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 59 (1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
| ||||||
|
just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |