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Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 3 - Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren
§ 48 Verzicht
§ 49 Verfall
§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
§ 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
§ 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 49 (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Löschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß Antrag auf Löschung gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Löschung nach § 53 Abs. 1 beim Patentamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Patentamt maßgeblich, wenn die Klage auf Löschung nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird. (2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,
(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.
Urteile zu § 49 MarkengesetzUrteile zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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