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Urteile zu §
4 Markengesetz
§ 4
Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
- durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register
- durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
- durch die im Sinne des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
Urteile zu § 4 Markengesetz
Urteile zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 4 Markengesetz
BGH, Urteil vom 13.06.2002, Az. I ZR 312/99, SYLT-Kuh
Sind die Marke und die Ware identisch (hier: schwarz-bunte Kuh mit dem Schriftzug "SYLT" als Aufkleber und Schlüsselanhänger), setzt die
rechtserhaltende Benutzung der Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG voraus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Abbildung nicht nur die Ware selbst sehen, sondern die Abbildung auch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen auffassen.
BGH, Urteil vom 13.04.2000, Az. I ZR 220/97
Die Erteilung einer Markenlizenz ist im Falle der Eintragung einer Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG auf die eingetragene Marke beschränkt. Diese umfasst nicht das Recht, Lizenzen an verwechselbaren Zeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erteilen.
BGH, Urteil vom 1.3.2001, Az. I ZR 205/98
In einer Titelschutzanzeige liegt noch keine Benutzung des angezeigten Titels; sie führt lediglich zu einer Vorverlagerung des Zeitrangs (im Anschluss an BGHZ 108, 89 – Titelschutzanzeige).
BGH, Urteil vom 26.06.2008, Az. I ZR 190/05, EROS
Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten - wenn auch namentlich nicht bekannten - Herstellerunternehmen sieht.
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