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Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren
§ 32 Erfordernisse der Anmeldung
§ 33 Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung
§ 34 Ausländische Priorität
§ 35 Ausstellungspriorität
§ 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
§ 38 Beschleunigte Prüfung
§ 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
§ 40 Teilung der Anmeldung
§ 41 Eintragung
§ 42 Widerspruch
§ 43 Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung über den Widerspruch
§ 44 Eintragungsbewilligungsklage
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 39 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. (2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
Urteile zu § 39 MarkengesetzUrteile zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |