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§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 2
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.
Urteile zu § 2 MarkengesetzUrteile zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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