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Teil 9 - Übergangsvorschriften
§ 152 Anwendung dieses Gesetzes
§ 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
§ 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
§ 155 Lizenzen
§ 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
§ 157 Bekanntmachung und Eintragung
§ 158 Widerspruchsverfahren
§ 159 Teilung einer Anmeldung
§ 160 Schutzdauer und Verlängerung
§ 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
§ 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
§ 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde
§ 165 Übergangsvorschriften
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 159 Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten Anmeldung ist § 40 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt werden kann und daß die Erklärung nur zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt. | ||||||
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