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Teil 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr Abschnitt 2 - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
§ 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
§ 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 149 Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. | ||||||
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