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Teil 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr Abschnitt 1 - Straf- und Bußgeldvorschriften ![]() ![]() ![]() ![]() | |||||
Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 145 (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz. | ||||||
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