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Teil 8 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr Abschnitt 1 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
§ 145 Bußgeldvorschriften
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 143a (1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S.1) verletzt, indem er trotz eines Verbots und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. | ||||||
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