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Teil 5 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken Abschnitt 3 - Gemeinschaftsmarken
§ 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
§ 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
§ 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
§ 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
§ 125e Gemeinschaftsmarkengerichte, Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
§ 125f Unterrichtung der Kommission
§ 125g Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
§ 125h Insolvenzverfahren
§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 125i Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
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