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Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7 Inhaberschaft
§ 8 Absolute
Schutzhindernisse
§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als
relative Schutzhindernisse
§ 10 Notorisch
bekannte Marken
§ 11 Agentenmarken
§ 12 Durch
Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
§ 13 Sonstige ältere Rechte
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 11 Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist. Urteile zu § 11 MarkengesetzUrteile zum Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |