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Teil 5 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken Abschnitt 1 - Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
§ 109 Gebühren
§ 110 Eintragung im Register
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung
§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
§ 114 Widerspruch
§ 115 Nachträgliche Schutzentziehung
§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken
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Markengesetz (MarkenG)Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 109 (1) Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.
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