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RatgeberInformationen und Tipps zum Markenrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Markenrecht und Markenschutz in BrasilienGliederung
Als Marke nicht eintragbare Zeichen Berühmte und notorisch bekannte Marken Erste Benutzung und Priorität Wer kann eine Marke eintragen? Verbands- und Gütezeichen Formalitäten Schutzdauer Lizenzen Schutzrechte Rechtsverlust Technologietransfer und Franchising Marken – Allgemeine RegelungenSichtbar unterscheidungskräftige Kennzeichen können gemäß des brasilianischen Gesetzes als Marke eingetragen werden. Eingeschlossen sind die Personen- oder erfundenen Namen, ihre künstlerische oder graphische Darstellung, Designs, dreidimensionale Gestaltungen, und die Kombination dieser Elemente, vorausgesetzt, sie bilden ein sichtbar unterscheidungskräftiges Kennzeichen. Marken, bestehend aus einem bürgerlichen Namen oder dessen Unterschrift, Familiennamen und Abbildung Dritter, einem notorisch bekanntem Spitznamen oder Pseudonym, einzelnen oder kollektiven Künstlernamen, können nur mit der Zustimmung des Namensinhabers, der Erben oder Rechtsnachfolger eingetragen werden. Früher konnte in Brasilien eine einzige Marke für drei verschiedene Unterklassen einer Klasse eingetragen werden. Am 03. Januar 2000 wurde aber das Klassifikationssystem in Brasilien gemäß der Internationalen Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen und der Internationalen Klasseneinteilung der bildlichen Elemente der Marken geändert: ab diesem Zeitpunkt wurden die Unterklassen abgeschafft. Marken werden innerhalb einer bestimmten Klasse wirtschaftlicher Aktivität eingetragen. Die Markenanmeldungen ab dem 03. Januar 2000 haben dann eine neue Form, die neue Klasseneinteilung berücksichtigen. Neue Anmeldungen müssen an die neue Klasseneinteilung angepasst werden, um geschützt werden zu können. Schon eingetragene Marken müssen bei der Verlängerung der Schutzdauer neu eingeteilt werden. Da den Marken eine Schutzdauer von 10 Jahren gewährt ist, wurde eine 10 jährige Übergangsperiode geschaffen, während der Eintragungen, die während des neuen und alten Systems ausgestellt wurden, koexistieren. Es ist aber ratsam, eine Neuklassifizierung der schon angemeldeten und eingetragenen Marken sofort zu beantragen. So wird sichergestellt, dass jene Marken bei der Suche in der relevanten neuen internationalen Klasse erscheinen, die von Dritten und Markenprüfern umgesetzt werden, um das Risiko einer Eintragung einer ähnlichen Marke zu reduzieren. Als Marke nicht eintragbare ZeichenMarken die gegen die Moral und die guten Sitten verstoßen, oder die Grundrechte verletzen, wie die Religionsfreiheit, können nicht eingetragen werden. Als Marke nicht eintragbare Zeichen sind auch: Wappen, Medaillen, Flaggen, Embleme, und offizielle öffentliche, nationale, ausländische oder internationale Abzeichen und Denkmale; einzelne Buchstaben, Zahlen und Daten (es sei denn, sie nehmen eine ausreichend unterscheidungskräftige Form an); Farben und deren Bezeichnung (es sei denn, sie lassen sich in einer besonderen oder unterscheidungskräftigen Weise zusammenstellen oder kombinieren); Zeichen, die eine falsche Vorstellung über Ursprung, Herkunft, Art, Qualität oder Zweck der Ware erwecken; teilweise oder vollständige Nachahmung oder Wiedergabe einer Marke, sofern die Gefahr von Verwechslung oder gedanklicher Verbindung mit der fremden Marke besteht, und so weiter. Berühmte und notorisch bekannte MarkenIn Brasilien eingetragene und als berühmt angesehene Marken (marcas de alto renome) werden in ihrer spezifischen Klasse eingetragen. Ihnen wird automatisch ein Sonderschutz in allen Klassen gewährt. Die nach Art. 6 bis (I) der Pariser Verbandsübereinkunft in ihrer Klasse notorisch bekannten Marken (marcas notoriamente conhecidas) genießen Sonderschutz, unabhängig ihrer vorherigen Anmeldung oder Eintragung in Brasilien. Das Gesetz erwähnt nicht, ob die notorisch bekannte Marke in Brasilien benutzt sein muss, um Schutz zu genießen. Das brasilianische Gesetz hat den Schutz der berühmten und notorisch bekannten Marke verstärkt. Der gewährte Schutz soll vermeiden, dass neue internationale Investoren, die in Brasilien ansässig werden möchten, plötzlich damit konfrontiert werden, dass ihre schon bestehenden Marken durch einen Dritten in Brasilien eingetragen wurden, um sie an die ansiedelnden Unternehmen wieder zu verkaufen. Dazu bestimmt das Gesetz auch, dass das INPI von Amts wegen den Anmeldungsantrag einer Marke, die teilweise oder vollständig eine notorisch bekannte Marke wiedergibt oder nachahmt, zurückweisen kann. Jeder, der überzeugt ist, dass der gewährte Schutz als berühmte oder notorisch bekannte Marke unbegründet ist, und der sich in seinem Geschäftsleben durch diesen Schutz beeinträchtig fühlt, kann dieser Entscheidung widersprechen. Er muss dann beweisen, dass der gewährte Schutz nicht angemessen ist. Erste Benutzung und PrioritätBenutzt eine Person in gutem Glauben in Brasilien eine Marke seit mindestens sechs Monaten, dann steht ihr gegenüber einer späteren Anmeldung der Marke durch einen Dritten ein Vorrang an der Eintragung zu. Zu der Markenanmeldung in einem Land, das Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist, wird das Prioritätsrecht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gewährleistet, so dass die Anmeldung nicht unwirksam oder beeinträchtigt wird durch Ereignisse, die innerhalb dieser Frist eintreten. Wird aber bewiesen, dass die Anmeldung vorsätzlich erfolgt ist, liegt ein Grund zur Ablehnung oder Löschung vor. Wer kann eine Marke eintragen?Brasilianische und ausländischen natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können eine Markeneintragung beantragen. Sie müssen die mit der Marke verbundene Tätigkeit tatsächlich ausüben. Personen des Privatrechts können eine Markeneintragung nur im Bezug auf die Tätigkeit beantragen, die sie tatsächlich und rechtmässig, unmittelbar oder durch ein von ihnen unmittelbar oder mittelbar kontrolliertes Unternehmen ausüben. Der Antrag auf Eintragung der Marke soll durch den Markeninhaber oder durch seinen Vertreter eingereicht werden. Hat der Antragsteller seinen Sitz im Ausland, muss er einen hinreichend bezeichneten Bevollmächtigten mit Sitz in Brasilien ernennen, der ihn vertritt. Verbands- und GütezeichenDie Eintragung der Verbandszeichen kann nur von einer juristischen Person beantragt werden, die nachweisen kann, dass sie den Verband vertritt. Die Eintragung eines Gütezeichens kann nur von einer Person beantragt werden, die in Bezug auf die betroffene Ware oder Dienstleistung kein unmittelbar kommerzielles oder industrielles Interesse hat. FormalitätenVerfahren Vorabprüfung: Grundsätzlich sollte zunächst eine Prüfung beim INPI durchgeführt werden, um das Bestehen identischer oder ähnlicher Marken in der Klasseneinteilung festzustellen. Diese gebührenpflichtige Prüfung kann direkt beim INPI beantragt oder bei bestimmten Patentkanzleien durchgeführt werden, die einen direkten Zugang zum zentralen Computerregister des INPI haben. Anmeldung: Eine Markenanmeldung kann direkt durch den Anmelder oder durch einen Bevollmächtigten des Anmelders beantragt werden. Für die Anmeldung ist die Inanspruchnahme spezialisierter Dienste nicht erforderlich. Eine Person mit Sitz im Ausland muss einen genügend bezeichneten Bevollmächtigten mit Sitz in Brasilien ernennen, um ihn in Verwaltungs- und juristischen Verfahren zu vertreten, einschließlich des Rechts gerichtliche Ladungen entgegenzunehmen. Jeder Antrag soll sich auf nur eine Marke in einer Klasse beziehen und nach den Anforderungen des INPI den Antrag, die Dokumente oder Elemente, die der Beschreibung oder Charakterisierung der Marke dienen, und den Nachweis der Einzahlung der Anmeldungsgebühr enthalten. Der Anmeldungsantrag und jedes andere Dokument, das ihm beiliegt, müssen auf portugiesisch abgefasst sein und bei fremdsprachigen Dokumenten eine einfache Übersetzung bei der Anmeldung oder innerhalb der folgenden 60 Tage unter Androhung der Nichtberücksichtigung vorgelegt werden. Ist ein Anmeldungsantrag als unvollständig eingestuft, gewährt das Gesetz eine Frist von 5 Tagen zur Vervollständigung. Nach Einreichen des Anmeldungsantrages erfolgt eine formelle Vorprüfung. Wenn der Anmeldungsantrag mit allen Anforderungen übereinstimmt, wird ein Anmeldeprotokoll aufgenommen, wobei als Anmeldungsdatum das der Einreichung betrachtet wird. Nach der Protokollaufnahme wird die Anmeldung veröffentlicht. Ab dieser Veröffentlichung läuft die Frist von 60 Tagen zur Einreichung von Widersprüchen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt eine materielle Prüfung. Nach Abschluss der Prüfung ergeht die Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung des Antrags. Ist die Anmeldung zugelassen, können Dritte keine Widersprüche mehr einreichen. Der Entscheidung muss in einem Nichtigkeitsverfahren oder einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundesgericht getroffen werden. Die Schutzrechte an der Marke sind ab der Prüfungsentscheidung des INPI und nach der Bezahlung aller Gebühren gewährt. Gebühren Die Gebühren während des Anmeldungsverfahren müssen in brasilianischer Währung bezahlt werden. Abhängig von der Natur der Marke kostet eine Markeneintragung ungefähr € 100,00. Die Gebühren für die Ausfertigung der Eintragungsurkunde betragen ungefähr € 200,00. Für die Anmeldung einer Marke ist die Einschaltung von Spezialisten nicht unbedingt erforderlich. Ist der Einzelfall aber komplex, ist es ratsam, spezialisierte Unterstützung zu nutzen. Anwaltskosten hängen von der Komplexität des Falles ab. Die Kosten für eine “world-class” Beratung betragen ungefähr das gleiche, wie für ähnliche Dienste in Deutschland. SchutzdauerDie Markeneintragung gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung. Sie ist für weitere jeweils gleichlange Schutzfristen verlängerbar. Die Schutzfristverlängerung muss während des letzten Jahres der Schutzfrist und unter Nachweis der Einzahlung der entsprechenden Gebühren beantragt werden. Ist der Verlängerungsantrag nicht bis zum Ablauf der Schutzfrist eingereicht, kann der Markeninhaber diesen gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr in den 6 folgenden Monaten stellen. LizenzenDer Markeninhaber oder -anmelder kann mit Dritten einen Übertragungsoder Lizenzvertrag abschließen. Der Lizenzvertrag muss zum Randvermerk beim INPI vorgelegt werden, damit er gegenüber Dritten rechtswirksam wird, insbesondere, um gegen nicht autorisierte Benutzung aktiv werden zu können und die Bezahlung von Lizenzgebühren zu erzwingen. Verträge, die Rechte an der Marke nur vorläufig übertragen, müssen in der Regel gestatten, dass der Markeninhaber weiter sein Kontrollrecht bezüglich Spezifizierung, Art und Qualität der entsprechenden Ware oder Dienstleistung ausüben kann. Ist der Inhaber einer brasilianischen Marke im Ausland und der Lizenznehmer in Brasilien ansässig, werden ihm die im Vertrag verhandelten Vergütungen unter Beachtung der Bestimmungen zu ausländischen Investitionen, Steuern und Devisenverkehr überwiesen. SchutzrechteDem Markeninhaber wird ein Eigentumsrecht an der Marke eingräumt, d. h. er hat das ausschließliche Nutzungsrecht in ganz Brasilien oder aber das Recht, die Markenrechte zu übertragen oder Lizenzen zu erteilen. Die irreführende oder täuschende ganze oder teilweise Wiedergabe oder Nachahmung der Marke ohne Zustimmung des Inhabers, die Änderung der Marke oder der unrechtmäßige Verkauf oder Ausstellung geänderter oder gefälschter Ware in Behältern oder in der Verpackung eines anderen Herstellers sind laut Gesetz als Straftat zu verfolgen. Die vorgesehenen Strafen sind Beschlagnahme der mit der Marke versehenen Waren und Gefängnisstrafe von eins bis drei Jahre für die Täter. Ist oder war der Täter Vertreter, Bevollmächtigter, Vorgesetzter, Gesellschafter oder Angestellter oder Lizenznehmer des Markeninhabers, oder handelt es sich um eine abgeänderte, wiedergegebene oder nachgeahmte berühmte oder notorisch bekannte Marke, werden die Strafen um ein Drittel bis die Hälfte erhöht. Unabhängig von der Strafklage kann die geschädigte Partei Zivilklage einreichen. RechtsverlustEine Markeneintragung wird auf Antrag jeder Person, deren Interessen rechtlich geschützt sind, nach Ablauf von 5 aufeinander folgenden Jahren gerechnet vom Datum der Registereintragung an gelöscht, wenn: a) die Benutzung der Marke in Brasilien nicht erfolgt ist, b) die Benutzung der Marke für mehr als fünf Jahre unterbrochen war oder c) die Marke innerhalb derselben Frist mit Veränderungen benutzt wurde, die wesentlichen Merkmale ihrer Gesamtgestaltung gegenüber der eingetragenen Form abändern. Die Löschung erfolgt nicht, wenn der Markeninhaber die Nichtbenutzung der Marke rechtfertigen kann. Der Markeninhaber wird aufgefordert, innerhalb von sechzig Tagen zum Löschantrag Stellung zu nehmen, wobei es ihm obliegt, die Benutzung nachzuweisen oder die Nichtbenutzung zu rechtfertigen. Technologietransfer und FranchisingDas INPI ist für die Eintragung der Technologietransfer-, Franchising- und ähnlicher Verträge zuständig, damit diese Dritten gegenüber rechtswirksam sind, vor allem, um devisenrechtlich die Zahlung an die ausländische Vertragspartei und auch die Absetzung dieser Zahlung als anrechnungsfähige Ausgabe im Rahmen der Körperschaftssteuer zu ermöglichen. Wir danken der Patentkanzlei CRUZEIRO/NEWMARC Patentes e Marcas Ltda. für die Genehmigung zur Veröffentlichung dieser Publikation. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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