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Ratgeber MarkenrechtInformationen und Tipps zum Markenrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. KennzeichenrechtsverletzungDer Inhaber einer Marke ( Kennzeichenrechtsverletzungen sind somit grundsätzlich in drei Fallkonstellationen denkbar:
Wird von einem Dritten ein mit einem Kennzeichen identisches Zeichen, für die gleichen Waren oder Dienstleistungen, für welche das Kennzeichen Schutz genießt, benutzt, liegt ein Fall der so genannten Doppelidentität (Marke und Produkt) vor. In einem solchen Fall, bedarf es keines gesonderten Nachweises einer Verwechslungsgefahr, um eine Kennzeichenkollision im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG); Artikel 9 Abs. 1 lit. a Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) zu bejahen. Häufigster Fall, bei dem es zu Kennzeichenrechtsverletzungen im Sinne der so genannten Doppelidentität kommt, dürfte die Einfuhr bzw. das Angebot von Plagiaten (Fälschungen) von Waren sein. Dabei ist es unerheblich, ob erkannt wurde oder erkannt hätte werden können, dass es sich bei dem mit einem Kennzeichen versehenen Produkt um eine Fälschung handelt. Auch in Fällen von Plagiaten bei Kenntnis der Fälschung der Ware greift der absolute Kennzeichenschutz, da eine Störung der Kommunikationsfunktion des Kennzeichens zu bejahen ist und damit eine Beeinträchtigung des Images regelmäßig eintritt. Eine Kennzeichenrechtsverletzung im Sinne § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Artikel 9 Abs. 1 lit. a GMV ist somit in den Fällen der Doppelidentität, bei Verletzung des Schutzumfangs eines prioritätsälteren Kennzeichens unter dem gleichen Zeichen und identischen Produkten zu bejahen.
Die Beurteilung von Kennzeichenrechtsverletzung bei verwechselungsfähigen Zeichen ist aus den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Es besteht insofern lediglich ein relativer Markenschutz im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Artikel 9 Abs. 1 lit. b GMV. Die Umstände, unter denen eine Verwechselungsgefahr bejaht werden kann, hängen von der Kennzeichnungskraft des Zeichens und deren Bekanntheitsgrad ab. Zur Beurteilung dessen ist von der Sichtweise eines durchschnittlichen informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen (EuGH MarkenR 1999, 236 [239] – Lloyd). In der Rechtsprechung wird nach unseren Erfahrungen die Verwechselungsgefahr großzügig angenommen und häufig eine Kennzeichenkollision angenommen. Grundsätzlich bedarf es zur Bejahung der Verwechslungsgefahr zunächst einer Ähnlichkeit der verwandten Bezeichnungen und/ oder angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen. Dabei kann nach der Wechselwirkungstheorie des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine Verwechselungsfähigkeit und damit Kennzeichenrechtsverletzung angenommen werden, wenn ein sehr kennzeichnungsstarkes Zeichen, trotz geringerer Zeichen und/ oder Produktähnlichkeit vorliegt, bzw. wenn eine sehr große Ähnlichkeit der Bezeichnung oder Produktähnlichkeit mit einer geringeren Kennzeichnungskraft und/ oder Zeichenähnlichkeit bzw. Produktähnlichkeit einhergehen. Insgesamt muss somit in jedem Einzelfall eine Gesamturteilung der Situationen unter Beachtung der Kennzeichnungskraft des geschützten Zeichens, der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen und der Produktähnlichkeit erfolgen. Dabei kann eine Verwechselungsgefahr auch bejahrt werden, wenn die kollidierenden Kennzeichen lediglich gedanklich in Verbindung gebracht werden können. Soweit ein verwechselungsfähiges Kennzeichen im Schutzbereich einer prioritätsälteren Marke benutzt wird, liegt eine Markenrechtsverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Artikel 9 Abs. 1 lit. b GMW vor.
Soweit ein Dritter ein identisches oder ähnliches bekanntes Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Schutzumfanges der geschützten Waren bzw. Dienstleitungen nutzt, kann ein Fall einer so genannten Kennzeichenverwässerung bzw. ungerechtfertigten Kennzeichenbeeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; Artikel 9 Abs. 1 lit. c GMV vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der dem bekannten Kennzeichen innenwohnende Wert in unlauterer Weise ausgenutzt und/ oder beeinträchtigt wird. Dies kann dadurch erfolgen, dass der gute Ruf des Kennzeichens ausgenutzt wird, indem zum Beispiel Werbung mit einem identischen oder ähnlichen Zeichen für Produkte erfolgt, welche nicht in den Ähnlichkeitsbereich der geschützten Waren oder Dienstleistungen des bekannten Kennzeichens fallen. In diesen Fällen der so genannten Marken- bzw. Rufausbeutung wird unlauter der Wert eines bekannten Kennzeichens, welcher in der besonderen Qualität der Ware oder Dienstleistung liegt, für die dieses Kennzeichen birgt, ausgenutzt. Eine andere Fallgruppe ist die so genannte Markenverwässerung, welche darin besteht, dass die Anziehungskraft des bekannten Kennzeichens auf das Zeichen des Dritten übertragen wird. In diesen Fällen wird zum Beispiel durch Werbung mit einem Zeichen, welches identisch oder ähnlich mit dem bekannten Kennzeichen ist, eine besondere Aufmerksamkeit der Verbraucher unlauter ausgenutzt, indem die Bekanntheit des Kennzeichens zur Erzielung von Aufmerksamkeit verwandt wird. In Fällen, in denen außerhalb des Schutzumfanges bekannter Marke identische oder ähnliche Kennzeichen, für nicht ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen verwandt werden, kann eine Kennzeichenrechtsverletzung wegen ungerechtfertigter Markenausnutzung oder Markenverwässerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; Artikel 9 Abs. 2 lit. c GMW vorliegen.
Bei einer Kennzeichenrechtsverletzung stehen dem Verletzten grundsätzlich Ansprüche auf Unterlassung der Verletzungshandlung, Auskunft des Verletzungsumfanges und Schadenersatz zu. Der Schadenersatzanspruch umfasst auch die zur eigenen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Soweit Sie im Zusammenhang mit einem Rechtsfall, Fragen zu einer Markenrechtsverletzung haben, informieren wir Sie gerne vorab, unverbindlich telefonisch, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck rufen Sie uns an oder senden uns eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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