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Ratgeber MarkenrechtInformationen und Tipps zum Markenrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs im MarkenGDie Vorschrift des § 19 MarkenG dient der effektiven Bekämpfung von Marken-und Produktpiraterie. Im Fall einer Verletzungshandlung kann der Rechteinhaber neben Schadensersatzansprüchen und Vernichtungsansprüchen auch den Auskunftsanspruch gemäß § 19 MarkenG geltend machen.
Im Fall einer Markenrechtsverletzung kann der Rechteinhaber gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG unverzügliche Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen und den evtl. vorhandenen Vervielfältigungsstücken von dem Verletzer verlangen. Bei einer offensichtlicher Rechtsverletzung oder wenn eine Klage bereits anhängig (das heißt, beim Gericht eingegangen) ist, kann der Rechteinhaber gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG den Auskunftsanspruch auch als so genannte Drittauskunft gegenüber Dritten geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Dritte in gewerblichem Ausmaß an der Rechtsverletzung direkt oder indirekt beteiligt war. Ob ein gewerblicher Ausmaß vorliegt, bedarf es einer genauen Überprüfung. Die Richtlinie 2004/48/EG hat eine verbindliche Legaldefinition in dem Erwägungsgrund 14 Satz 2 vorgegeben, dass von einem gewerblichem Ausmaß dann auszugehen ist, wenn die beanstandete Handlung zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, werden dabei ausgeschlossen. Somit sind Endverbraucher von der Drittauskunft gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG befreit. Das bedeutet, dass sie in den Kreis der Auskunftsverpflichteten nicht einzubeziehen sind.
Bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruches (wie auch beim Vernichtungsanspruch) muss das Kriterium der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 4 MarkenG in denen Fällen nicht zur Anwendung kommt, wenn die Auskunftserteilung im Einzelfall unverhältnismäßig ist (das heißt, dass die Auskunftserteilung im groben Missverhältnis zu der Höhe des geltend gemachten Anspruchs steht). Liegt jedoch eine offensichtliche Rechtsverletzung vor, so kann, um der Eilbedürftigkeit bei der Verfolgung der Marken- und Produktpiraterie Genüge zu tun, die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß § 19 Abs. 7 MarkenG geltend gemacht werden. Der Umfang des Auskunftsanspruchs gemäß § 19 Abs. 3 MarkenG beinhaltet die Angaben über Namen und die Anschrift des Herstellers, des Lieferanten sowie anderer Vorbesitzer. Dazu gehören auch die Angaben über den Namen und die Anschrift des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers, die von dem Verletzter zu machen sind. Zudem hat der zur Auskunft Verpflichtete auch Angaben über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen, bestellten und / oder der verkauften Gegenstände und die damit erzielten Preise zu machen (§ 19 Abs. 3 MarkenG). In Fällen, in denen die Rechtsverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen wurde, so kann der Rechteinhaber den Vorlage- und Besichtigungsanspruch gemäß § 19 a MarkenG durchsetzen, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche notwendig ist. Dabei kann der Rechteinhaber entweder die Urkundenvorlage verlangen oder, dass die Sache besichtigt werden soll.
Eine Besonderheit hinsichtlich des Anspruchs gemäß § 19 a MarkenG wurde jedoch von der Rechtsprechung in einem BGH Urteil vom 6.10.2005 - Az. I ZR 322/02 entwickelt. Dort heißt es unter anderem: „Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem Fall des § 14 Abs. 6 MarkenG der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden. Kommt für die Ermittlung des Schadens eine Schätzung in Betracht, ist der Verletzer nicht verpflichtet, über Einzelheiten seiner Kalkulation Auskunft zu erteilen, da die Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann“. In solchen Fällen kann der Anspruch gemäß § 19a MarkenG unter Umständen eingeschränkt werden.
Wird die Auskunft von dem Verletzter vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig erteilt, so ist er gemäß § 19 Abs. 5 MarkenG dem Rechtsinhaber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Sanktionen im Markenrecht sind jedoch nicht zu unterschätzen, da sie zudem auch strafrechtliche Folgen haben können. Wer demnach im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich ein geschütztes Zeichen benutzt, anbringt oder dem Verkehr anbietet kann gemäß § 143 Abs. 1 MarkenG mit Geldstrafe oder unter Umständen auch mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Wird zudem gewerbsmäßig gehandelt, so kann die Sanktion noch stärker ausfallen(§ 143 Abs. 2 MarkenG). Hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit wird an die oben genannte Legaldefinition aus der Richtlinie verwiesen. Darüber hinaus bleiben Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften neben denen aus dem MarkenG regelmäßig unberührt. Das heißt, dass wenn die Rechtsverletzung auch andere Vorschriften betrifft, etwa das BGB, so können auch diese zusätzlich geltend gemacht werden.
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