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RatgeberInformationen und Tipps zum Markenrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Geschäftliche Bezeichnung: Unternehmenskennzeichen und Werktitel
Unter den Begriff der geschäftlichen Bezeichnung fallen gemäß § 5 Abs. 1 Markengesetz ( UnternehmenskennzeichenUnternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Dem stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes gelten. Das Kennzeichen muss Unterscheidungskraft besitzen. Diese kann es durch individuelle Zusammensetzung oder durch erlangte Verkehrsgeltung besitzen. Letztere liegt vor, wenn sie vom Verkehr als besondere Bezeichnung eines Unternehmens aufgefasst wird. Außerdem muss es benutzt werden. Dafür genügt schon jede nach außen gerichtete Tätigkeit, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt. Erlöschen von Ansprüchen aus einem UnternehmenskennzeichenMit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt bleibt, dass das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann. Dabei ist allerdings zu beachten:Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so dass die Stilllegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint. WerktitelAls Werktitel werden Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken bezeichnet. Die Schutzvoraussetzungen entsprechen denen des Unternehmenskennzeichens. Ein Recht entsteht also mit der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Werktitels. Im Zuge der Schaffung von Rechtssicherheit ist es allerdings möglich und auch anerkannt einen Werktitel in einem angemessenen Zeitraum von ca. 6 Monaten vor Veröffentlichung des Werkes durch eine Titelschutzanzeige schützen zu lassen. Daneben kann es vorteilhaft sein zudem eine Registrierung als Marke anzustreben, da sich hieraus weitere Vorteile neben dem Werktitelschutz wie z.B. eine längere Frist für die Benutzungsaufnahme von 5 Jahren, eine sichere Beweisbarkeit durch die Markenurkunde bzw. weitreichende Verwertungsmöglichkeiten über Lizenzen ergeben. Erlöschen von Ansprüchen aus einem WerktitelDer Titelschutz erlischt durch Überschreitung der Titelschutzanzeigefrist oder durch endgültige Aufgabe des Werkes. Unternehmenskennzeichen und Werktitel können im Gegensatz zur Marke unter Umständen nur räumlich begrenzten Schutz erlangen. Dies gilt auch für Domain Namen. Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen. AnsprücheEs kommen nach § 15 MarkenG Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in Betracht.
Ansprüche aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch ( Zentrales Kriterium für einen Schutzanspruch gemäß § 15 MarkenG ist die Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Diese Benutzung muss unbefugt, dass heißt ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt sein und es darf sich keine Verwechslungsgefahr oder bei bekannten Unternehmen keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der geschützten Bezeichnung ergeben. Gleichrangige Kennzeichen werden gemäß § 6 MarkenG nach dem Prioritätsgrundsatz (first come, first served) behandelt. Cand. iur. Stefan Kramer. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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