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RatgeberInformationen und Tipps zum Markenrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. MarkenrechtDas Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, welches Namen im Rechtsverkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz. Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler, soll bedeuten auf weltweiter, Ebene bestehen. Dementsprechend gibt es nationale Marken, EU-Marken und IR-Marken. Um Markenrechte wirksam abzusichern, ist es daher im ersten Schritt erforderlich, den lokalen Wirkungsbereich des künftigen Markeninhabers festzustellen. Dabei kann es schon allein im Hinblick auf Aktivitäten im weltweit zugänglichen Internet sinnvoll sein, den Markenschutz über das eigene Land hinaus zu erstrecken. Im zweiten Schritt ist durch eine Markenrecherche in den einschlägigen Markenregistern der in Betracht kommenden Länder festzustellen, ob bereits ältere Rechte in dem betreffenden Land existieren, die einen neuen Markenschutz ausschließen. Falls dies nicht der Fall ist, muss im dritten Schritt die
Marke auf die speziellen Bedürfnisse des künftigen Markeninhabers
zugeschnitten werden. Hierbei geht es sowohl um die Auswahl und Gestaltung
der Marke selbst als auch um deren korrekte
Schließlich kann im letzten Schritt für die so ausgewählte
Begriff Mit dem Anfang 1995 in Kraft getretenen
Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Niemals kann ein Produkt selbst die Marke sein. Was also produktbedingt geformt ist, stellt nicht gleichzeitig die Marke des Produktes dar. „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Hiernach sind grundsätzlich alle Zeichen schützbar, denen allgemeine Unterscheidungseignung zukommt. Da Marken für konkrete Waren und/ oder Dienstleistungen eingetragen werden, können nur Marken eingetragen werden, denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht. Das heißt, dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss (§ 8 Abs. 1 MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistung unterscheidungskräftig sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt werden kann, d. h. es darf kein Freihalteinteresse bestehen. Außerdem sind im MarkenG noch weitere so genannte absolute Schutzhindernisse vorgesehen, die aber in praxi keine große Rolle spielen. Es sei hier nur die so genannte Bösgläubigkeit erwähnt, nach der die Eintragung einer Marke auch verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich in bösgläubiger Absicht angemeldet wurde – beispielsweise um Wettbewerber zu blockieren. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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