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Informationen und Tipps zum Markenrecht

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Bildmarke, Wortmarke und Wort-/Bildmarke

Grundsätzlich ist jede Abbildung die geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden als Bildmarke eintragbar (§3 Abs. 1 MarkengesetzMarkenG)

Wie alle Marken müssen auch Bildmarken Unterscheidungskraft aufweisen. Nicht unterscheidungskräftig in diesem Sinne sind beispielsweise in der Regel einfache geometrische Figuren. Insbesondere bedeutet dies, dass die bloße Abbildung der Ware oder der Dienstleistung (sofern möglich) nicht als Bildmarke eintragbar ist, sofern nur typische Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung dargestellt sind.

Enthält die Bildmarke eines oder mehrere Wörter, so spricht man von einer Wort-/Bildmarke.

Der Inhalt einer Bildmarke wird mit der Wiener Klassifikation beschrieben.

Unter einer Wort-/Bildmarke versteht man eine dauerhafte Kombination zwischen grafischen und textlichen Elementen in einer Darstellung (z. B. Logo, Emblem, etc.).

Die Bezeichnung Wort-/ Bildmarke erklärt sich aus der Kombination aus Text (Wort) und Bild (Grafik). Damit grenzt sie sich von Marken ab, die aus reinem Text oder reiner Grafik bestehen. Grundsätzlich gilt, dass die Marke nicht mit einer handelsüblichen Schreibmaschine darstellbar sein darf, da sie sonst als Wortmarke gilt. Eine Grafik zu dem Text ist aber nicht zwingend erforderlich, solange die Schrift selbst grafische Merkmale aufweist (z.B. spezieller Font).

Wird einer Bildmarke vorübergehend Text hinzugefügt (z. B. im Rahmen von Aktionen, Jubiläen), liegt keine Wort-/ Bildmarke vor. Erst wenn Bild und Wort regelmäßig zusammen verwendet werden oder durch das Corporate Design als zusammengehörig definiert werden, spricht man von einer Wort-/ Bildmarke.

Markenrechtlich betrachtet ist eine Bild-/Wortmarke ein Zeichen, das sowohl eine Buchstabenfolge, als auch graphische Gestaltungselemente aufweist.

Im Gegensatz zur reinen Wortmarke können auf diese Weise auch Begriffe markenrechtlich geschützt werden, die als reine Wortmarken wegen mangelnder Unterscheidungskraft oder einem bestehenden Freihalteinteresse - beispielsweise beschreibende Begriffe - dem Markenschutz nicht zugänglich sind. Der entstehende Schutz erstreckt sich dabei jedoch nur auf die Gesamtheit der Marke, d. h. auf Wort- mit Bildbestandteil.

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