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Abmahnung Sven Liebich - Markenrechtsverletzung (Evolution Shirt)Informationen zur Abmahnung im Markenrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Sven Liebich, Inhaber des Onlineshops shirtzshop.de, lässt durch die Rechtsanwaltskanzlei Deutsch wegen Verletzung des Markenrechts durch Benutzung von Motiven, ähnlich der Abbildung "Evolution Scheme" bzw. "March of Progress" bzw. "Ascent of Man" abmahnenDer Rechteinhaber der Bildmarke "Evolution", Sven Liebich ließ durch die Anwaltskanzlei Deutsch wegen Markenrechtsverletzungen an den Bildmarken "Evolution", welche beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern 302011015716 sowie 302011015717 in den Klassen 25, 16 sowie 21 registriert sind, Abmahnungen aufgrund des Verkaufes von Waren im Internet, mit einem ähnlichen Abdruck der eingetragenen Bildmarken aussprechen. In den uns bekannten Fällen wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, in der sich gegenüber dem Sven Liebich verpflichtet werden soll, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Abbildungen, die mit den registrierten Bildmarken identisch sind oder die denen ähnlich sind, zu verwenden und/ oder verwenden zu lassen, insbesondere Bekleidungsstücke mit identischen oder ähnlichen Abbildungen anzubeiten oder in den Verkehr zu bringen. Ferner sollte die Verpflichtung übernommen werden, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung an Sven Liebich eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen. Regelmäßig wurden Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nebst Vernichtungs- und Rückrufansprüchen geltend gemacht. Darüber hinaus sollten die auf Grundlage eines Streitwertes von EUR 7.500,00 berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 661,16 gezahlt werden. In den uns bekannten Fällen werden derzeit Händler von T-Shirts, bezeichnet als "Evolution-Shirt"
abgemahnt. Diese haben in der Regel eine mit der in dem Abmahnschreiben als erstes abgebildeten Bildmarke
( Dringend empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, ob die behauptete Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.
Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass es sich bei der geschützte Bildmarke in den unseres Erachtens nach wesentlichen Teilen um keine eigene geistig schöpferische Leistung von Sven Liebich handelt.
Ausweislich einer Veröffentlichung in der
Bezüglich der eingetragenen Marke fühlt man sich an die Bildmarke "Roter Stern"
( Soweit sich in vorliegendem Fall, eine schuldhafte, unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten erfolgt sein sollte, haftet nach der Rechtsprechung des BGH der Abmahner nach nach § 823 Abs. 1 BGB. Der BGH hat stets daran festgehalten, daß die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung untersagt ist und der schuldhafte Verstoß gegen dieses Verbot zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Beschluss vom 15.7.2005, Az. GSZ 1/04):
Mehrere Händler haben sich bereits hilfesuchend an uns gewandt und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet. Unser Rat:
Weitere Vorgehensweise:Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden. Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Hinweise zu häufigen Fragen:
1. Höhe des angesetzten Streitwerts: Die Höhe der entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richtet sich zunächst nach dem so genannten Streitwert
(auch Gegenstandswert genannt), welcher sich im Markenrecht nach Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt: durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Regelmäßig wird im Markenrechtsstreit von einem Streitwert von EUR 50.000,-- ausgegangen (BGH, Beschluss vom 16.03.2006, Az. I ZB 48/05).
Ausgehend von diesem Regelstreitwert, können weitere Faktoren zu einer Reduzierung oder Anhebung des Streitwertes führen. Faktoren die maßgeblich sein können, sind zum Beispiel die Dauer und der Umfang der Benutzung, die durch Nutzung der Marke erzielte Umsätze, der Bekanntheitsgrad und Ruf der unter der Marke vertriebenen Waren oder angebotenen Dienstleistungen, der Grad der originären Kennzeichnungskraft und die allgemeine Bedeutung für den Absatz. In jedem konkreten Fall ist gesondert eine Bewertung vorzunehmen. Der angesetzte Streitwert sollte in jedem Einfall überprüft werden. Nicht selten wird dieser im Interesse des Rechtsvertreters, der die Abmahnung für den Rechteinhaber ausspricht "großzügig" bemessen und kann durch Nachverhandlungen oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens reduziert werden. 2. Unterlassungsanspruch - Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben? Ein wichtiges Ziel nach Erhalt einer berechtigten Abmahnung ist den Schaden zu begrenzen und ein gerichtliches Verfahren (Einstweilige Verfügung) hinsichtlich des vorgeworfenen Markenrechtverstoßes zu verhindern. Zu diesem Zweck wird in der Regel die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen, um den von einer Abmahnung Betroffenen entsprechend abzusichern. Denn nur durch Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) als höchstem deutschen Gericht die Wiederholungsgefahr für weitere Rechtsverletzungen und damit auch die Gefahr einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs (juristisch: "kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Abmahnung mangels Wiederholungsgefahr"). Wird die Erklärung richtig formuliert, bedeutet diese auch kein Schuldeingeständnis, sondern verpflichtet lediglich für die Zukunft gleichgeartete Markenrechtsverletzungen zu unterlassen. Gerade weil eine Unterlassungserklärung eine Verpflichtung für 30 Jahre (!) begründet und bei einer falschen Formulierung ein (abstraktes) Schuldeingeständnis bedeuten kann, sollte diese nicht mittels google recherchiert und selbst erstellt werden, sondern auf den individuellen Fall zugeschnitten erfolgen. Es besteht sonst die Gefahr sich nicht wirksam oder in zu großem Umfang zu verpflichten. Die im Internet vorhandenen entsprechenden Muster für Unterlassungserklärungen bieten zwar Anhaltspunkte, sind jedoch in der Regel nicht geeignet eine anwaltliche Beratung und kompetente Begleitung im Verfahren zu ersetzen. Deshalb raten wir dringend eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht selbst abzugeben, sondern sich gleich nach Erhalt des Abmahnschreibens fachkundig informieren zu lassen. 3. Anspruch auf Schadenersatz: Werden Markenrechte schuldhaft verletzt, besteht gemäß
Der Schadenersatz kann nach Wahl des Verletzten auf drei Arten berechnet werden:
Ein Bemessung des Schadenersatz durch Bezifferung des Gewinns, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, ist in der Regel kaum möglich und wird in der Praxis deshalb nur äußert selten gefordert. Regelmäßig wird der durch den Verletzer erzielte Gewinn herausverlangt, teilweise wird auch eine fiktive Lizenzgebühr, als Betrag, der vernünftigerweise durch den Verletzer hätte entrichtet werden müssen, um die Marke rechtmäßig und mit Einverständnis des Inhabers zu nutzen, als Schadenersatz verlangt. 4. Erstattungsfähigkeit der Kosten der Hinzuziehung eines Patentanwalts bzw. Rechtsanwalts für das außergerichtliche Abmahnschreiben: Teilweise verlangt der Abmahnende Ersatz seiner Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen weiteren hinzugezogenen Patentanwalt. Bei einfach gelagerten Fällen bzw. einer Vielzahl von gleich bzw. nahezu identisch gelagerten Sachverhalten, bei denen Abmahnungen für den gleichen Rechteinhaber ausgesprochen werden, kann in diesem Zusammenhang der Eindruck entstehen, dass der Grund der Hinzuziehung eines weiteren (Patent-)Anwalts nicht die komplexe Sach- und Rechtslage, sondern in erster Linie ein gebührenrechtlicher ist. Die Frage, ob diese zusätzlichen, weiteren (Patent-)Anwaltskosten durch den Abgemahnten zu tragen sind, ist umstritten. Ein Teil der Gerichte (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1999, 343; OLG Hamburg, OLGR 2008, 751; OLG Köln OLGR 2006, 735) hält die vorgerichtlich angefallenen Kosten der Mitwirkung eines (Patent-)Anwalts ohne weiteres für erstattungsfähig. Begründet wird dies mit einer analogen Anwendung von § 140 Abs. 3 MarkenG, der wie folgt lautet:
In neueren Entscheidungen einiger Gerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007; LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007, Az. 5 O 698/06; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 130/09; LG Mannheim, Urteil vom 24.03.2009, Az. 2 O 62/08) wird eine pauschale analoge Anwendung von § 140 Abs. 3 MarkenG auf das außergerichtliche Abmahnschreiben abgelehnt. Diese Gerichte sehen eine Erstattungsfähigkeit der zusätzlich entstandenen Gebühren dann, wenn im konkreten Fall die Hinzuziehung eines Patentanwalts zusätzlich zu der eines Rechtsanwalts im Sinne des § 670 BGB aus Sicht des Abmahnenden für notwendig bzw. erforderlich gehalten werden durfte. Grundsätzlich wird auch in den neueren Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Abmahnende die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung für notwendig halten darf, sofern nicht Sachverhalt und Rechtslage derart einfach gelagert sind, dass die notwendigen Maßnahmen selbst ergriffen werden können. Jedoch gilt etwas anderes, soweit sich ausnahmsweise die Sach- und Rechtslage derart einfach darstellt, dass aus Sicht des Gläubigers die Hinzuziehung nur des Rechts- oder nur des Patentanwalts für ausreichend gehalten werden muss. So führt das Landgericht Berlin im Urteil vom 18.09.2007 in diesem Zusammenhang aus:
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt kommt mit Urteil vom 12.11.2009 zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich die Patentanwaltskosten bei einer markenrechtlichen Abmahnung nur erstattungsfähig sind, wenn der Patentanwalt besondere typische Tätigkeiten übernommen oder ausgeführt hat:
Ein weiteres Argument gegen die "doppelten Gebühren" ist der Umstand, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht durch den Abmahnenden Maßnahmen zu unterlassen sind, die ein verständiger Mensch, der die Kosten selbst aufwenden müsste, nicht vornehmen würde. Entsprechend dürften, soweit es geboten und ausreichend gewesen wäre, wenn lediglich ein Rechtsanwalt bzw. ein Patentanwalt die Abmahnung ausgesprochen hätte, die zweifachen Gebühren nicht erstattungfähig. Wir zitieren in dem Zusammenhang nochmals das Urteil des Landgericht Berlin vom 18.09.2007:
Das Landgericht Mannheim wird im Urteil vom 24.03.2009 noch deutlicher:
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die derzeitige Rechtslage hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts neben Patentanwaltskosten aufgrund der unterschielichen Spruchpraxis der Gerichte nicht eindeutig ist. Eine jeweiligen Bewertung muss im konkreten Einzelfall vorgenommen werden. 5. Anspruch auf Auskunft: Dem Markeninhaber steht gegen den Verletzer gemäß
Die Auskunft ist unverzügliche zu erteilen und muss über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erfolgen. Zudem muss der zur Auskunft Verpflichtete Angaben über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden machen. 6. Anspruch auf Vernichtung: Um sicherzustellen, dass Plagiate nicht in Verkehr gebracht werden,
kann der Markeninhaber gemäß
7. Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen: Gegen die Höhe der entstandenen Abmahnkosten wird häufig das Argument ins Feld geführt, dass der abmahnende Rechteinhaber sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht von den ihn vertretenden Rechtsanwälten gegen eine entsprechende Gebühr ein Musterschreiben hätte entwerfen lassen können, welches unter Beibehaltung der jeweiligen Textbausteine zukünftig für eine Vielzahl selbst erstellter Abmahnungen hätte verwandt werden können. Durch diese Vorgehensweise wären Rechtsanwaltskosten für jeden Einzelfall vermieden worden. Der rechtliche Ansatzpunkt für die Behandlung von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ist
Diese Gedanken haben in der Rechtsprechung bereits Berücksichtigung gefunden. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall „FTP-Explorer" mit Urteil vom 20.02.2001 (Az. 20 U 194/00) wie folgt ausgeführt: „Es handelt sich um eine Vielzahl gleich gelagerter Verstöße, bei denen immer wieder die aus den USA stammende Software "FTP-EXPLORER" von Internet-Nutzern wie der Klägerin auf ihrer Internet-Seite zur Übernahme angeboten wird. In der mündlichen Verhandlung war unwidersprochen von etwa 80 gleich gelagerten Fällen die Rede, deren Ermittlung mit Hilfe von Suchmaschinen zu Serienabmahnungen der Beklagten bzw. ihres Hausanwaltes geführt habe. Da sich die Anbieter des Programms im Markenrecht regelmäßig nicht auskennen, geben sie - wie die Klägerin - nahezu alle auf Abmahnung sofort die geforderte Unterlassungserklärung ab. Einziger Streitpunkt ist regelmäßig nur die Kostennote des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Ein derartiges "Massengeschäft" erfordert auch im Bereich des Markenrechts nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Eine schematische Zuerkennung von Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten ist auch hier abzulehnen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O.; Baumach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 555). Vielmehr entfällt ein Ersatzanspruch, weil die Beklagte aufgrund ihrer Erfahrung zu einer Abmahnung selbst im Stande war (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13, Rdnr. 194). Für die Beklagte handelte es sich um eine alltägliche Routineangelegenheit, bei der die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht geboten war (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 82; auch Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 60, Rdnr. 33). Dabei muss man besonders hier den Zweck der Abmahnung im Auge behalten, den oft rechtsunkundigen Verletzer über die Rechtslage zu belehren, mit seiner Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit zu vermeiden und so die Belastung der Gerichte gering zu halten (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 3). Die anwaltlichen Abmahnungen der Beklagten erreichen offensichtlich das Gegenteil. Zwar unterwerfen sich die Abgemahnten in aller Regel sofort, es kommt jedoch zu zahlreichen Prozessen über die Anwaltskosten, weil sie aus verständlichen Gründen deren Notwendigkeit bezweifeln. Die Beklagte könnte sich, wie die Klägerin schon in erster Instanz vorgetragen hat, ohne weiteres einen Musterbrief für ihre Abmahnungen fertigen oder fertigen lassen. Auch ihr Anwalt verwendet unstreitig Abmahnschreiben mit Textbausteinen und legt die Vollmacht der Beklagten nur in Kopie vor. Übernähme die Beklagte diese Serienabmahnungen selbst, dann würden als zu ersetzende Kosten regelmäßig nur die reinen Portokosten und Kosten für Papier etc. entstehen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 18). Die Kosten könnten sogar, wie die Klägerin ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen hat, mit Hilfe des Internet noch niedriger gehalten werden, was bei Markenverletzungen im Internet und hier besonders nahe liegt. Da es sich bei der Beklagten um ein Software-Haus handelt, und die Verletzer sämtlich über einen Internet-Anschluss mit "E-Mail-Adresse" verfügen, könnte die Abmahnung per "E-Mail" praktisch kostenlos erfolgen. Damit könnte die Beklagte ihre markenrechtliche Position eben so gut wahren, weil sich die Abgemahnten unstreitig in der Regel unterwerfen; in den übrigen Fällen könnte sie immer noch ihren Anwalt mit der Rechtsverfolgung beauftragen. Auf der anderen Seite würde das Interesse der Abgemahnten berücksichtigt, nicht trotz ihrer umgehenden Unterwerfung mit von der Beklagten leicht zu vermeidenden Kosten belastet zu werden. Die Beklagte hat sich gemäß § 670 BGB am Interesse der Abgemahnten und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen für die Abmahnung angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 670, Rdnr. 4). Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass die Abmahnung aufgrund ihrer Erfahrung mit diesen Serienabmahnungen ein einfaches Geschäft war, das die Einschaltung ihres Rechtsanwalts nicht erforderte.“ Das Landgericht Bonn führt diese Gedanken mit Urteil vom 03.01.2008 (Az.: 12 O 157/07) fort: „Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die "Spitze" des Eisberges darstellen, lässt doch wohl die Fragestellung als berechtigt erscheinen, was ein mittelständischer Betrieb wie die Firma L. GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zu setzen, die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher Verfahren zu machen. Das (Unterstreichung durch das Gericht) ist gewiss nicht das Kerngeschäft der Firma L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellen einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt. Ob das alles wohl Vermutungen sind, ist im strengen Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren zu klären, wie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muss, um festzustellen, dass hinreichender Grund für die Annahme eines Missbrauchstatbestandes im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Hier erst, in Dutzenden von Verfahren, Zeit, Energie und Geld aufzuwenden, um sodann nachträglich eben auch der Frage nachzugehen, ob in der Tat eine Vermutung für die Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht oder nicht, zumindest erschüttert ist, erachtet die Kammer für methodisch nicht angemessen. Die Parameter zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sind vielmehr deutlich effizienter zu Lasten desjenigen heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen, um seines eigenen finanziellen Vorteils willen." In Bezug auf diese Urteile muss jedoch deutlich gesagt werden, dass so genannte Massenabmahnungen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. I ZR 219/05) als höchstem deutschen Gericht grundsätzlich zulässig sind. Dies folgt aus der Erwägung, dass eine Vielzahl von Rechtsverletzungen eine ebensolche Zahl von Abmahnungen notwendig macht. Andernfalls wäre das Recht des Einzelnen wertlos. Die Rechtsanwaltskosten hierfür kann er jedoch nur dann von dem Abgemahnten nach § 670 BGB verlangen, wenn er die Hinzuziehung des Anwalts für erforderlich halten durfte. So kommt der BGH sogar zu dem Ergebnis, dass gerade die Vielzahl von Rechtsverstößen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht. Dies auch wenn eine eigene Rechtsabteilung unterhalten wird, da es nicht zumutbar sei die Mitarbeiter mit zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Rechtverletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen. Es kann somit festgehalten werden, dass der in der Praxis häufig verwandte Begriff der Massenabmahnung noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass die Abmahnung missbräuchlich erfolgte. Ein
Fall des Missbrauchs muss vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Umstände geprüft werden:
Von einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen kann deshalb in der Regel nur ausgegangen werden, wenn Ansprüche in erster Linie zu Gunsten eines Rechtsanwalts von dem abmahnenden Rechteinhaber verfolgt werden. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein reicht nicht aus. Da den Beweis für diese Behauptung einer missbräuchliche Abmahnung der Abgemahnte erbringen muss, hat der Einwand einer missbräuchlichen Massenabmahnung vor Gericht in der Regel keinen Erfolg. 8. Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,--:
Für Markenrechtsverletzungen kann jedoch eine Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,-- nach § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz) nicht angenommen werden, da sich diese Normierung nur auf einfach gelagerte Fälle einer unerheblichen Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs Anwendung findet. 9. Kappung der Rechtsanwaltsgebühren - bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr: Nach dem Urteil des Amtsgericht Charlottenburg vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08 entsteht bei routinemäßig erstellten Schreiben einfacher Art, dass heißt ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen, die gleichen Inhalts sind und keine auf den konkreten Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalten nur eine 3/10 Geschäftsgebühr sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €. Das Gericht führt aus: "Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Geschädigten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere auch auf die Anwaltskosten, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dem adäquaten Kausalverlauf entspricht. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich, also notwendig und angemessen war. Nichts anderes gilt, stützt man die Erstattung, von Abmahnkosten auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH LM Nr. 42 zu § 683 BGB). Denn auch der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gewährt nur einen Erstattungsanspruch für die erforderlichen Aufwendungen." Ob ein solcher Fall vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird, da es sich beim Markenrecht regelmäßig um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, die Spezialwissen und Erfahrung erfordert, sogar die Erhöhung der Mittelgebühr (1,3) bis auf eine 1,8 Gebühr für berechtigt erachtet. Regelmäßig verlangen Anwälte, die eine Abmahnung aussprechen eine 1,3 bis 1,8 Gebühr.
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht genügt, um sich ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben. Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen. Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft. |
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen
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