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Aussetzung der Überlassung eingeführter Waren durch das Zollamt wegen Verletzung von Markenrechten der LUXOTTICA GROUP S. p. A. vertreten durch React Germany, Rechtsanwalt Wolfgang Preuss
wegen: Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren
Marke: RAY-BAN
Rechteinhaber: LUXOTTICA GROUP S. p. A., Via Cesare Cantú 2, 20123 Milano, Italien
Rechtsvertreter: React Germany, Rechtsanwalt Wolfgang Preuss, Buschfeld 4, 52393 Huertgenwald
Die LUXOTTICA GROUP S. p. A. hat, vertreten durch
React Germany, Rechtsanwalt Wolfgang Preuss
beim zuständigen Hauptzollamt die Beschlagnahme von widerrechtlich gekennzeichneten Waren beantragt. Dies hat zur Folge, dass Postsendung aus einem Drittland,
die zollamtlich abgefertigt werden, darauf kontrolliert werden, ob insbesondere Markenrechte der LUXOTTICA GROUP S. p. A. durch die
eingeführten Waren verletzt werden.
Die LUXOTTICA GROUP S. p. A. ist Inhaberin einer Vielzahl registrierter Marken, wie zum Beipspiel
der Wortmarke RAY-BAN, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 700118 in der
Klasse(n) Nizza 9 - Sonnenbrillen, Schutzbrillen, Jagdbrillen und Brillengläser eingetragen ist.
Besteht bei einem Import von Waren der Verdacht der Verletzung von Markenrechten wegen Einfuhr von Nachahmungen (so genannten Plagiaten),
an der Marke RAY-BAN kommt es zu einer Grenzbeschlagnahme durch das Zollamt.
Hintergrund ist zum Beispiel Behauptung, es wäre eine geschützte Marke durch die versuchte Einfuhr von
Fälschungen nach Art. 9 GMVO, §§ 4, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 MarkenG sowie § 12 BGB verletzt worden.
Es ist nämlich markenrechtlich nicht zulässig, widerrechtlich mit eingetragenen Marken gekennzeichnete Waren, in die Europäischen Gemeinschaft
einzuführen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern es sich
nicht um Waren handelt, die nachweislich von dem Rechteinhaber oder mit deren Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem
der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Wenn durch das Zollamt eine mutmaßliche Markenrechtsverletzung festgestellt wurde, wird der Empfänger der Ware durch den Zoll darüber schriftlich informiert.
Nach Erhalt der Mitteilung kann der Empfänger, im so genannten vereinfachten Verfahren, innerhalb einer Frist von zehn Werktagen der Vernichtung der Ware
zustimmen oder der Vernichtung schriftlich widersprechen. Erfolgt keine Reaktin auf das Schreiben, gilt die Zustimmung zur Vernichtung als erteilt. Erfolgt ein
Widerspruch, kann der Rechteinhaber die Einleitung eines Straf- oder Zivilverfahrens zur Klärung der Frage, ob Markenrechte verletzt wurden beantragen.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, muss die unterliegende Partei in der Regel die Verfahrens- und Anwaltskosten tragen sowie Schadensersatz leisten.
Häufig ist dem Empfänger der Warensendung, der über das Internet Waren bestellt hatte, nicht bekannt, dass es sich bei den Waren um Plagiate handelt,
die aus dem Ausland stammen. Die Webseiten, über die die Waren bestellt und häufig über Zahlsysteme wie paypal oder Kreditkarte bestellt wurden, sehen
den Webseiten lizensierten Händler täuschend ähnlich, verschleiern häufig das Ursprungsland der Sendung und den Firmensitz des Lieferanten. Ist kein
Impressum angegeben, sollte dies schon skeptisch machen. In diesem Fall kann auf der offiziellen Herstellerseite nachgesehen werden, ob die betreffende
Internetseite dort als Anbieter von Produktfälschung gelistet ist. Alternativ kann der Inhaber der Domain über die weltweite Internet-Registrierungsbehörde
(Network Information Center NIC) überprüft werden (siehe: http://www.nic.com/nic/whois/).
Wenn ein Paket vom deutschen Zoll einbehalten wird und sich daraufhin der Zoll oder eine Rechtsanwaltskanzlei
an Sie wendet, melden Sie sich bitte vor einer Äußerung über die Umstände des Falles und bevor Sie etwas unterschreiben.
Dringend empfiehlt sich in diesen Fällen eine anwaltliche Beratung, ob die behauptete Rechtsverletzung überhaupt vorliegt. Muss
eine Markenrechtsverletzung bejaht werden, stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob die Markenrechte erschöpft sind.
Selbst wenn ein Rechtsverstoß bejaht werden muss, kann einem Rechtsstreit aus dem Weg gegangen werden. Gegebenenfalls sollte
eine (vorbeugende) mdifizierte Unterlassungserklärung durch einen fachlich versierte Anwaltskanzlei abgegeben werden. Insbesondere sollten, wenn
ein Unterlassungsanspruch bejaht werden muss, nur Verpflichtungen übernommen werden, die notwendig sind
eine Wiederholungsgefahr für die konkrete Verletzungshandlung entfallen zu lassen und die Erklärung so modifiziert werden,
dass diese nicht als (abstraktes) Schuldanerkenntnis gewertet werden kann.
Nach unserer Erfahrung gelingt es bei fachkundiger Begleitung in vielen Fällen Sicherheit vor einer kostenintensiven
gerichtlichen Auseinandersetzung und eine kurzfristige Erledigung zu erreichen.
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Markenrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können;
- nicht selber tätig werden oder beim gegnerischen Anwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- je nach Fallkonstellation zur Vermeidung eines Rechtsstreits und aus
äußerster Vorsicht eine
so genannte modifizierte Unterlassungserklärung (keine
Übernahme der Rechtsanwaltskosten; keine Verpflichtung zur
Erteilung von Auskunft; keine Festlegung des Streitwerts;
ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter der
auflösenden Bedingung eines anders lautenden gerichtlichen
Entscheidung) abgegeben - keinesfalls selbst eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung fertigen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben.
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit (weiteren) Kosten
(Schadensbegrenzung);
- ggf. Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- ggf. schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Schreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen
Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt
die Kraft.
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